Allgemeine Geschäftsbedingungen

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AGB & Widerrufsrecht

0. Vorbemerkungen

Die Solarwerke Bayern GmbH & Co. KG, Justus-von-Liebig-Str. 13, 85427 Schwabhausen (nachfolgend kurz Auftragnehmer), bietet ihrem Auftraggeber einen Komplettservice für die Installation von Photovoltaik-Systemen an. Unter welchen Voraussetzungen der Auftragnehmer seine Leistungen anbietet und welche Leistungsinhalte hiervon im Einzelnen umfasst sind, wird durch den Angebotsvorschlag an den Auftraggeber und die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt.

1. Allgemeines

1.1. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle geschlossenen Verträge zwischen uns (im Folgenden: Auftragnehmer) und Ihnen (im Folgenden: Auftraggeber) als unseren Kunden (im Folgenden gemeinsam; die Parteien). Die AGB gelten unabhängig davon, ob Sie Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann sind.


1.2. Alle zwischen Ihnen und uns im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Verkaufsbedingungen, unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und unserer Annahmeerklärung.


1.3. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.


1.4. Abweichende Bedingungen des Kunden akzeptieren wir nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.


1.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte und Erfüllungsgehilfen mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.


2. Vertragsschluss

2.1. Basierend auf den Angaben des Auftraggebers wird ein Festpreisangebot erstellt und zugesendet. Sofern nicht anderweitig vereinbart, behalten Angebote 14 Tage ihre Gültigkeit.


2.2. Dieses Festpreisangebot des Auftragnehmers ist freibleibend und unverbindlich, sofern dies nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet ist. Dies gilt auch, wenn er dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.


2.3. Ein verbindlicher Vertragsschluss über die angebotenen Leistungen des Auftragnehmers kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber die ihm übersandte Auftragsbestätigung – nachfolgend Auftragserteilung genannt – unterschrieben (per Post, per Telefax oder per E-Mail an den Auftragnehmer) zurückgesandt hat. Auch eine schriftliche Bestätigung per E-Mail ist möglich. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber gilt als verbindlicher Vertrag.

3. Durchführbarkeit

3.1. Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche von ihm gemachte Angaben richtig und vollständig sind. Sollte sich herausstellen, dass eine der Angaben unzutreffend ist und die vertraglich geschuldete Leistung deswegen nicht zu den vereinbarten Konditionen oder insgesamt erbracht werden kann, steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht mit den in Ziffer 13.2. beschriebenen Folgen zu.


3.2. Abgesehen von unzutreffenden Angaben des Auftraggebers können Umstände eintreten, die eine Durchführbarkeit der vereinbarten Leistung unmöglich machen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die örtlichen Gegebenheiten dem Einbau und der Montage der vertraglich geschuldeten Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen entgegenstehen, oder der Kunde bereits selbst mit der Montage begonnen hat. Auch in diesen Fällen steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht mit den in Ziffer 13.2. beschriebenen Folgen zu, soweit der Auftraggeber nicht auf diese Umstände vorher schriftlich hingewiesen hat. Der Auftragnehmer ist außerdem dann berechtigt, den Vertrag unter den vorgenannten Folgen zu kündigen, wenn entweder der Schornsteinfeger und/oder der Netzbetreiber die Genehmigung der geplanten Installation und sonstiger Komponenten verweigert.


3.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche für die Einrichtung der Photovoltaikanlage erforderlichen baurechtlichen Genehmigungen vor dem Beginn der Installation der Anlage einzuholen, soweit diese notwendig sind.


3.4 Der Kunde stellt sicher, dass das Gebäude, worauf sich das Vorhaben bezieht, die Photovoltaikanlage tragen kann und er das betreffende Gebäude auf dessen Eignung, insbesondere die Tragfähigkeit des Daches, für die Installation einer solchen Anlage mittels Auftrag eines entsprechenden Fachmanns (Baustatiker) auf eigene Kosten auf Standsicherheit überprüft. Die Funktionstüchtigkeit einer ggf. bauseits vorhandenen Blitzschutz- und Überspannungsschutztechnik wird vorausgesetzt. Weiterhin muss im Gebäude ein Schutzpotentialausgleich in Form einer Haupterdungsschiene vorhanden sein. Dies gilt jeweils nicht, soweit die Solarwerke Bayern und der Kunde ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.


3.5 Der Kunde ist verantwortlich für

  • die Überprüfung der für die Einspeisung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber dem Netzbetreiber; die Solarwerke Bayern weist darauf hin, dass es in seltenen Ausnahmefällen möglich sein kann, dass Netzbetreiber den Anschluss aus nicht von Solarwerke Bayern zu vertretenen Umständen verweigern; die Nutzung ist dann nur für den Eigenverbrauch möglich;

  • die Bereitstellung eines Funkrundsteuerempfängers sowie ggf. weitere durch neue gesetzliche Vorgaben erforderlich werdende Komponenten oder Maßnahmen, wobei Solarwerke Bayern abweichend davon den erstmaligen Einbau der erforderlichen Messeinrichtung, die für die Messung der in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten EEG-Strommengen erforderlich ist, koordiniert;

  • die Herstellung eines neuen bzw. Änderung und Aufrechterhaltung eines bestehenden Netzanschlusses zum Strombezug;

  • die Überprüfung der elektrischen Kundenanlage auf deren Eignung für die Anlage bzw. die Herstellung der Eignung der vorhandenen elektrischen Kundenanlage;

  • die Übernahme von Abgaben oder Umlagen, die auf die Einspeisevergütung oder den Eigenverbrauch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder danach erhoben werden;

  • die Einhaltung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung („EEG“) oder anderen gesetzlichen Vorgaben dem Anlagenbetreiber obliegenden Verpflichtungen und Mitwirkungspflichten für die Einspeisung des Solarstroms sowie den Erhalt der Vergütung (gemäß EEG), wie z. B. die Meldung an die Bundesnetzagentur, soweit Solarwerke Bayern und der Kunde ausdrücklich nicht etwas anderes vereinbart haben. Die Vollmachtserteilung allein stellt noch keine ausdrückliche Vereinbarung dar.


3.6 Der Kunde erklärt außerdem, dass das Gebäude, auf dem die Anlage installiert werden soll, in seinem Eigentum steht oder er eine anderweitige Berechtigung zum Vertragsschluss hinsichtlich der Installation einer PV-Anlage für dieses Gebäudes besitzt. 

4. Bestandteile des Vertrages

4.1. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag besteht ausschließlich aus den nachfolgenden Dokumenten: dem Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ohne Anlagen) sowie der unterschriebenen Angebotsunterlagen des Auftraggebers (= Auftragserteilung). 


4.2. Falls mehrere Festpreisangebote für denselben Leistungsgegenstand aufgrund von nötigen Änderungen erstellt und an den Auftraggeber versandt wurden, so kann die Auftragserteilung immer nur auf dem letzten Festpreisangebot des Auftragnehmers basieren. 


5. Umfang des Vertrages

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag enthält eine abschließende und umfassende Beschreibung des Leistungsgegenstandes und geht allen anderen Dokumenten vor. Der Auftragnehmer übernimmt über die ausdrücklich im Vertrag geregelten Leistungen hinaus keine weitergehenden Liefer- und Leistungsverpflichtungen.


6. Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers; Gefahrübergang; Abnahme

6.1. Lieferung der Komponenten zur Erbringung der Leistungen


6.1.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die bestellten Komponenten und sonstigen Gegenstände der vereinbarten Leistungen zu liefern (sog. Ablieferung).

Solarwerke Bayern ist bei Lieferschwierigkeiten des Herstellers dazu berechtigt, ein höherwertiges, gleichartiges Modell desselben Herstellers zu installieren. 

Ebenso ist Solarwerke Bayern dazu berechtigt, auf die aktuellste, mindestens gleichwertige Modellreihe desselben Herstellers zurückzugreifen, soweit diese in Qualität, Funktion, Größe und Form nicht wesentlich von dem Vorgängermodell abweicht und dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Dies gilt auch für die Lieferung eines höherwertigen Modells sowie für die Lieferung höherwertiger und gleichartiger Komponenten der Modellreihe. Gleiches gilt für die Lieferung von Zubehör desselben oder eines anderen Herstellers.


6.1.2. Die Lieferung erfolgt an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im pflichtgemäßen Ermessen die Versandart und das Transportmittel sowie den Spediteur oder Frachtführer zu bestimmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige offensichtliche Transportschäden unverzüglich mitzuteilen.


6.1.3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der gelieferten Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen in dem Zeitpunkt auf ihn über, in welchem die Komponenten und sonstige Gegenstände der Lieferungen und Leistungen an ihn ausgeliefert werden oder er in Annahmeverzug gerät.


6.2. Fertigstellung einschließlich Abnahme


6.2.1. Im Anschluss an die Fertigstellung der Installation wird ein Inbetriebnahmeprotokoll erstellt, welches bestätigt, dass die Montage beendet ist und die Installation abgenommen ist. Erkannte Restarbeiten und Mängel sind in dem Protokoll anzugeben.


6.2.2. Mit der Abnahme geht die Gefahr für die installierte Anlage auf den Auftraggeber über.


6.2.3. Für die Abnahme gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insb. § 640 BGB.


6.2.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Betriebsanleitung der Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen dem Auftraggeber bei der Abnahme zu Eigentum zu übergeben.


7. Pflichten des Auftraggebers

7.1. Spätestens mit der Übersendung der Auftragserteilung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer über Umstände zu informieren, die nach seiner Sicht die Demontage der Alt-Komponenten und den Einbau der neuen Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen erschweren könnten. Hierzu zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, der Umfang des und der Zugang zum Raum/Dach, in/auf welchem die Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen aufgestellt werden soll.

7.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Elektro-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zur Verfügung zu stellen.


7.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, dem Auftragnehmer folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:


7.3.1 Fotomaterial gemäß Anleitung des Auftragnehmers: Ob der vorhandene Stromkasten/Stromzähler sowie die Elektrik die Basis für die Installation liefern


7.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Hersteller oder Großhändler gelieferten Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen nicht zu öffnen bzw. die Verpackung unversehrt zu lassen. Nur so kann der Auftragnehmer sicherstellen, dass die Lieferung komplett ist.


7.5 Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Demontage der Alt-Komponenten oder einen sonstigen Eingriff in die bestehende Anlage vorzunehmen.


7.6. Kosten, die aus einer fehlerhaften oder unterbliebenen Mitteilung oder einem anderweitigen Verstoß gegen eine der Pflichten des Auftraggebers entstehen, sind vorbehaltlich der Haftung nach Ziffer 10 vom Auftraggeber zu tragen, soweit der Auftraggeber den Verstoß zu verschulden hat (also entweder fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat).


7.7. Sofern mit dem Auftraggeber vereinbart wurde, dass bestehende Bauteile der Altanlage für die Installation der neuen Anlage verwendet werden, vor Ort jedoch von Solarwerke Bayern festgestellt wird, dass diese Bauteile nicht vorhanden/nicht funktionstüchtig sind, kann Solarwerke Bayern die Leistung verweigern, bis die entsprechend benötigten Bauteile für die Installation beschafft wurden. Über die Kosten und die Kostentragungspflicht für die genannten Bauteile werden die Parteien sich gesondert einigen.


8. Termine, Verzug

8.1. Die Vereinbarung über den voraussichtlichen Termin zur Lieferung und Montage der Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen erfolgt in der Regel nach Ablauf der Widerrufsfrist. Der Auftragnehmer versucht, Wunschtermine in der Planung zu berücksichtigen. Die Terminbestätigung erfolgt, so nicht anders vereinbart, in der Regel zwei Wochen vor geplantem Montagebeginn. Unbestätigte, vereinbarte Termine sind keine Fixtermine.


8.2. Treten vom Auftragnehmer oder seinen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verschieben sich angegebene Termine entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so 

sind beide Parteien zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die er im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.


8.3. Der Eintritt des Verzugs des Auftragnehmers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Anspruch auf Verzugsentschädigung entsteht nur, wenn (und soweit der Auftraggeber nachweist, dass) die Verzögerung vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder seinen Vorlieferanten zu vertreten ist. In jedem Fall ist aber eine vorherige Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Gerät der Auftragnehmer verschuldet in Verzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Liefer-/Auftragswert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Liefer-/Auftragswerts. Das Verlangen eines höheren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.


8.4. Die Rechte des Auftraggebers gem. Ziffer 11 und die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.


9. Preise und Zahlungsbedingungen

9.1. Die Preise des Auftragnehmers gelten für den in der Auftragsbestätigung bestätigten Leistungsumfang. Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


9.2. Die Teil-/Schlussrechnung erfolgt unmittelbar nach Montage der vom Kunden bestellten Komponenten. Solarwerke Bayern behält sich ausdrücklich vor, Abschlagszahlungen zu verlangen, insbesondere den vollständigen Abschluss von Teilinstallationen, wie z.B. nach Fertigstellung von Dachinstallationen, direkt in Rechnung zu stellen.


9.3 Die Rechnung wird innerhalb von 7 Tagen ohne Skontoabzug fällig. Skonto-Optionen werden entsprechend ausgewiesen. Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung. Eine Teilzahlung ist vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher oder vertraglicher Zurückbehaltungsrecht nur erlaubt, wenn der Auftragnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat.


9.4. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

9.5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, soweit es sich dabei um Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag des Auftraggebers handelt.


9.6. Solarwerke Bayern wird bei Vertragsabschluss zur Bonitätsprüfung Auskünfte bei diesbezüglichen Dienstleistern (z.B. Creditreform, SCHUFA) einholen. Der Dienstleister wird Solarwerke Bayern die zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern Solarwerke Bayern ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt hat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen vollständige Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind (z.B. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens).


9.7. Im Falle einer Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag wird der Auftragnehmer eine von ihm rechtswirksam unterzeichnete Original-Abtretungsanzeige an den Auftraggeber schicken, aus der sich Name, Anschrift und Kontoverbindung des neuen Gläubigers, die Höhe der abgetretenen Forderung und das Datum der Abtretung ergeben. Ohne vollständige Einhaltung dieser Pflicht ist der Auftraggeber weiterhin zur Zahlung an den Auftragnehmer berechtigt.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Die Komponenten und sonstige Gegenstände der Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Vorbehaltskomponenten“) bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Zahlungsansprüche. 


10.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und gegen Diebstahl, Beschädigung und Verlust zu sichern. Er darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. 


10.3. Im Falle eines Verkaufs der Ware durch den Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung der Forderungen tritt der Auftraggeber hiermit seine Forderungen aus dem Weiterverkauf an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nachkommt. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offenzulegen und dem Auftragnehmer alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen.

10.4. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der Vorbehaltskomponenten berechtigt; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt des Auftragnehmers. In diesen Handlungen oder der Pfändung der „Vorbehaltskomponenten durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Ware befugt, diese zu verwerten, wobei der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten angerechnet wird.


11. Beschaffenheitsmerkmale, Mängelansprüche; Verjährung

11.1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäße Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.


11.2. Grundlage der Mängelhaftung ist die vereinbarte Beschaffenheit der Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind, wobei es keinen Unterschied macht, von wem die Produktbeschreibungen stammen.


11.3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Auftragnehmer jedoch keine Haftung.


11.4. Sind die gelieferten Komponenten und sonstige Gegenstände der Lieferungen und Leistungen mangelhaft, kann der Auftragnehmer zunächst zwischen der Nichterfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung von mangelfreien Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen wählen, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist. Er ist berechtigt, die geschuldete Nichterfüllung davon abhängig zu machen, ob der Auftraggeber das fällige Entgelt bezahlt.

Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Entgelts zurückzubehalten. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur Nichterfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Komponenten und sonstige Gegenstände der Lieferungen und Leistungen zu Prüfzwecken zugänglich zu machen bzw. zu übergeben. Die zum Zweck der Prüfung und Nichterfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Auftragnehmer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, kann der Auftragnehmer die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen, wenn der Auftraggeber erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. 

 

Neben der gesetzlichen Regelung in § 637 BGB hat der Auftraggeber in dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Auftragnehmer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.


11.5. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit hier nichts anderes geregelt wurde.


11.6. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.


11.7. Keine Gewährleistung wird gewährt für Verschleiß oder Mängel, die verursacht werden aufgrund (a) der Verwendung oder des Betriebs in einer technisch nicht vorgesehen oder nicht vom Auftragnehmer empfohlenen Art und Weise, (b) von Wartungsarbeiten, die nicht vom Auftragnehmer oder einem zertifizierten Fachbetrieb (Meisterbetrieb) vorgenommen werden, (c) der Verwendung von Produkten die mit dem Photovoltaik-System nicht kompatibel sind, (d) von Änderungen an dem Photovoltaik-System (insbesondere aufgrund ausgewechselter Teile oder Verbrauchsmaterialien, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen), (e) sonstiger Handlungen, die Vorgaben vom Auftragnehmer (insbesondere Bedienungs-, Betriebs- oder Wartungsanleitungen) zuwiderlaufen. 


Keine Gewährleistung übernimmt der Auftragnehmer zudem für Mängel an existierenden Komponenten, die nicht den Leistungsumfang des Vertrages betreffen, hierzu zählen insbesondere verstopfte Rohre, veraltete Thermostate und Elektrik. Tritt dieser Fall ein, so wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach eigenem Ermessen einen weiteren Angebotsvorschlag unterbreiten.


12. Haftung

12.1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 


12.2. Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind solche Verpflichtungen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

12.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


12.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.


13. Kündigung

13.1. Dem Auftragnehmer stehen die Kündigungsrechte nach §§ 642, 643 BGB, einschließlich der sich daran anknüpfenden Rechtsfolgen ausdrücklich zu.


13.2. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 BGB Gebrauch, gilt die gesetzliche Rechtsfolge, insbesondere ist der Auftraggeber vor Erstanfahrt auf die Baustelle zur Zahlung einer pauschalen Abgeltung in Höhe von 20 % der vereinbarten Vergütung; ab dem ersten Tag auf der Baustelle zur Zahlung einer pauschalen Abgeltung in Höhe von 30 % der vereinbarten Vergütung; ab dem zweiten Tag auf der Baustelle zur Zahlung einer pauschalen Abgeltung in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung verpflichtet, wobei ihm der Gegenbeweis einer tatsächlich geringeren Leistung und Aufwendung offen steht. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche in diesem Fall bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.


14. Schlussbestimmungen

14.1. Zwischen den Parteien findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann auch das Recht am Wohnsitz des Verbrauchers anwendbar sein, sofern es sich um zwingend anzuwendende verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt.


14.2. Ist der Auftraggeber Unternehmer (§14 BGB) oder hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ein Land außerhalb der EU verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.


14.3. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt.


14.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber abzugeben sind (also z.B. Abnahmen, Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Es wird dabei klargestellt, dass insbesondere ein elektronisches Abnahmeprotokoll, welches mit einem tragbaren Endgerät (z.B. Tablet-PC) erstellt und vom Auftraggeber unterzeichnet wird, dem vorgenannten Textformerfordernis genügt.


14.5. Vertragssprache ist deutsch.


14.6. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers oder Dritter sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn er in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

Widerrufsrecht


Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Muster für das Widerrufsformular

(Fundstelle: BGBl. I 2013, S. 3665)

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

– An [hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers einzufügen]:

– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

– Bestellt am (*)/erhalten am (*)

– Name des/der Verbraucher(s)

– Anschrift des/der Verbraucher(s)

– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

– Datum

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